Präambel gültig für „Hochwetterfeste Oberflächen“
1.1. Diese Vereinbarung gilt nur für direkt von fensterversand.ch bezogene Systeme (siehe Punkt 3.2a) , die für die Stückbeschichtung von Bauteilen im Ausseneinsatz (d.h. ausserhalb geschlossener Räume) erbracht werden.
1.2. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde nicht alle ihr gemäss Gewährleistungsvereinbarung zukommenden Pflichten vollumfänglich erfüllt hat, unabhängig davon, ob ihre Unterlassung bzw. Nichteinhaltung den Schaden verursacht hat.
2.1.„Meeresnähe“: ein Bereich bis 30km Entfernung von der Küste
2.2. Prüfungen: Sämtliche Prüfungen haben auf Blechen aus Aluminium oder dessen Legierungen AA 6060-H24 oder AA-H14 (AiMg1 Halbhart) gemäss GSB- und Qualicoat-Norm mit einer Dicken zwischen 0,8 – 1,0mm unter Einhaltung der jeweiligen Verarbeitungs- und Prüfrichtlinien zu erfolgen.
2.3. Sachgemässe Reinigung, Kontrolle und Wartung der beschichteten Flächen durch sachkundiges Personal.
Pflege: Mindestens alle 12 Monate ist eine Reinigung gemäss den einschlägigen Vorschriften durchzuführen.
- GRM –RAL GZ 632 („Gütegemeinschaft für die Reinigung von Metallfassaden“, Nürnberg)
- Verband der Fenster- und Fassadenhersteller, Frankfurt/Main, (Merkblatt VFF WP.05)
- EMPA-SZFF, Zürich
- Qualicare: Verband für Qualität von Reinigung und Unterhalt bei Metallfassaden, Zürich
- Sonstige national anerkannte Reinigungsempfehlungen- bzw. -vorschriften
Die Durchführung der Reinigung ist mit Protokoll zu belegen.
2.4. Beurteilung des dekorativen Aussehens:
Die Beurteilung des dekorativen Aussehens der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbton und Effekt hat ohne Hilfsmittel, für Aussenteile in einem Abstand von 5m zu erfolgen.
Mängel der Beschichtung aufgrund von Unzulänglichkeiten des Untergrundes, wie z.B. Kratzer, Schleifspuren, Korrosionsnarben und Schweissnähte, ungleichmässige und/oder unregelmässige Sonnen- und UV-Belastung begründen keine Ansprüche unter dieser Garantie.
§ 3 Inhalt der Gewährleistung
3.1. Dauer
Stemeseder haftet für die Dauer von längstens 10 (zehn) Jahren ab Rechnungsstellung an den Kunden. Die Gewährleistungsdauer wird Nachbesserungen, Überarbeitungen oder Leisten von Schadenersatz weder unterbrochen noch verlängert.
3.2. Gegenstand
fensterversand.ch verpflichtet sich zur Lieferung einer gleichmässigen Pulverqualität, die im verarbeiteten Zustand folgende Eigenschaften aufweist:
a) Glanzgrad
Reflektometerwerte nach DIN 67530
- Seidenglanzpulver: 75 Punkte + 10 Punkte
- Matte Pulver: 30 Punkte + 5 Punkte
- Feinstruktur: 0-30 Punkte + 5 Punkte
b) Restglanz/Wetterbeständigkeit
Hinsichtlich der zulässigen Restglanz-/Wetterbeständigkeit wird auf die entsprechenden Bestimmungen von GSB International, Qualicoat sowie GAA (jeweils aktuelle Fassung) verwiesen. Der Glanzgradabfall am beschichteten Objekt erfolgt bei gleichmässiger Wettereinwirkung einheitlich über die Ansichtfläche.
c) Farbtonkonstanz/Lichtbeständigkeit
Hinsichtlich der zulässigen Farbtonabweichung wird auf die entsprechenden Bestimmungen von GSB International, Qualicoat sowie GAA (jeweils letzte Fassung) verwiesen.
3.3. Pflichten des Kunden
3.3.1. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die beschichteten Objekte gemäss den einschlägigen Bestimmungen gereinigt und gewartet werden (siehe Pkt.2.3).
Die Durchführung ist im Protokoll zu belegen.
3.3.2. Der Kunde hatfensterversand.ch über alle Ereignisse, die die garantierten Risiken erhöhen oder die richtige Anwendung des Vertrages behindern, einschränken oder unmöglich machen, umgehend zu informieren.
§ 4 Ausschluss der Haftung
Die Haftung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
4.1. Schäden, die auf eine offensichtliche Nichtbeachtung von anerkannten Fachregeln zurückzuführen sind.
4.2. Schäden, die auf eine unsachgemässe Pflege (Reinigung, Wartung) der beschichteten Flächen zurückzuführen sind
4.3. Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen bzw. Dichtmassen sowie aggressiven Reinigungsmitteln ausgelöst wurden.
4.4. Schäden aufgrund von dauernder Wärmeeinwirkung von über 60°C auf die beschichteten Flächen
4.5. Schäden an Standorten in Meeresnähe sowie im Einflussgebiet industrieller Emissionen, die Lackschädigende Substanzen beinhalten.
4.6. Schadhafte Flächen, die 5% der Gesamtfläche der beschichteten Bauteile nicht überschreiten
4.7. Folgeschäden, die nicht unmittelbar mit der Sanierung des Objektes zusammenhängen
4.8. Schäden, die auf unfallmässig eingetretene mechanische Verletzungen (z.B. Stösse), auf erhebliche Hitzestösse, auf Reibungen mit stumpfen Gegenständen, auf die Einwirkung chemischer Produkte zurückzuführen sind.
4.9. Schäden aufgrund von Filiformkorrosion, chemischen oder physikalischen bzw. elektrochemischen Reaktionen wie z.B. Elektrolyse-Einwirkung (Kriechströme).
4.10. Schäden aufgrund von Verwendung anderer Aluminiumlegierungen für Aluminiumprofile als AIMgSi0,5 – 5, AIMgSi1 und für Aluminiumbleche AIMg1 – AIMg3, AI99,5 und AIMn.
§ 5 Verfahren bei Feststellung eines Mangels
5.1. Mängelrüge Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften und Mängel des Beschichtungspulvers sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Mängel schriftlich mitzuteilen. Mängel, die sich im Zuge der Verarbeitung und der Anwendung zeigen, sind spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
5.2. Ermittlung der Ursache / Schiedsgutachten
Treten Mängel auf, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich um die Feststellung der Mängelursache und der Verantwortlichkeit sowie um die sachlichen und zeitlichen Erfordernisse der Mängelbeseitigung bemühen.
Kommt innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, so kann jede der Vertragsparteien
- das Forschungsinstitut für Edelmetalle und Metallchemie (FEM)
- die Eidg. Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe (EMPA)
- das Institut für Oberflächentechnik (IFO)
- das Österreichische Lackinstitut (ÖLI)
- ein national anerkanntes Prüfinstitut in einem Land der Europäischen Union
ersuchen, einen Sachverständigen als Schiedsgutachter zu benennen. Der Schiedsgutachter hat – nach Anhörung der Beteiligten und für diese verbindlich – die Mängelursachen, die Verantwortlichkeit sowie die Möglichkeiten der Mängelbeseitigung objektiv und unabhängig festzustellen. Die Kosten des Schiedsgutachters bemisst dieser nach dem Grad der Verantwortlichkeit für diese Mängel; wenn die Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden kann, tragen die Vertragsparteien je die Hälfte der Kosten.
Das Schiedsgutachten ist verbindlich, sofern es weder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt noch grob unrichtig ist. Wird das Schiedsgutachten als nicht verbindlich angefochten, so hat dies innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Schiedsgutachtens durch Anrufen des zuständigen Gerichtes zu erfolgen.
5.3. Mängelbeseitigung Soweit Stemeseder Gewähr zu leisten hat, entscheidet diese über die Angemessenheit von Sanierungsmassnahmen in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko und kann diese selbst oder durch andere durchführen, nach Rücksprache mit den Betroffenen.
6.1 Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie ergänzend, soweit sich in dieser Vereinbarung keine Regelung findet, die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts.
6.2 Anderslautende Gewährleistungsregelungen in den allgemeinen Verkaufsbedingungen von fensterversand.ch und/oder in den Einkaufsbedingungen des Kunden sind und bleiben ausgeschlossen.
6.3 Die Abtretung irgendwelcher Rechte aus dieser Vereinbarung an Dritte ist ausgeschlossen.
6.4 Änderungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.5 Sollte irgendeine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsungültig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
6.6 Für beide Teile gilt ausschliesslich, das für unseren Unternehmenssitz zuständige Gericht in 70173 Stuttgart, Deutschland, als vereinbarter Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich dem deutschen Recht.